Arbeitslosengeld: Antrag, Bewilligung, Geld

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Wer Arbeitslosengeld beantragt oder Arbeitslosengeld beantragen muss, der hat es so oder so nicht leicht in unserer heutigen Zeit.
Wir wünschen allen denen es so geht alles alles Gute und vor allem, dass Sie ganz schnell wieder einen tollen Job finden :-). Das passende Stellenangebot finden Sie auf unseren Jobbörsen.

Denn auf Dauer macht arbeitslos sein keinen Spass, dass kann man sich denken.
Wir haben ein paar Karriere Tipps in kompakter Form, damit Ihr wisst auf was zu achten ist wenn man Arbeitslosengeld beantragen will.

Was muss man beim Arbeitslosengeld wissen?

* Arbeitslosengeld
* Antrag
* Bewilligung
* Geld
Dinge wie die Formulare bzw. die Anträge ALG 1 bzw. den Antrag auf freiwillige Weiterversicherung § 28a SGB III finden sich dann ebenso wie Dokumente zur Antragserstellung bei der Bundesagentur für Arbeit.

Wir gehen hier auf die Fakten ein und geben Tipps zur Antragserstellung ALG 1:

Es gilt zunächst mal folgende Regel, egal wer kündigt oder gekündigt wird, Sie stehen in der Pflicht sofort nach Kenntniss der Arbeitslosigkeit sich bei der Arbeitsagentur zu melden und zwar binnen zehn Tagen. Sonst ist es zu spät und dies kann dann sein, dass dies zu einer Sperrfrist führt. Erst wenn Ihr Antrag bewilligt ist, bekommen Sie Geld, das Arbeitslosengeld. Außer Sie sind in der Sperrfrist.

Und genau zu jener Sperrfrist beim Arbeitslosengeld haben wir ein interessantes Gerichtsurteil.

Wenn ein Arbeitnehmer aus wichtigem Grund selbst kündigt, dann darf ihm die Arbeitsagentur bzw. die Bundesagentur für Arbeit nicht für drei Monate bzw. 12 Wochen sperren, wie dies normal wäre bei einer „Eigenkündigung“.

Wann gilt jedoch diese Aufhebung der Sperrfrist? Z.B. im Falle einer objetiv vorhandenen Überforderung so entschied jüngst das Hessische Landesozialgericht ( AZ: L 9 AL 129/08) wie man der Deutsche Anwaltsauskunft in Berlin entnehmen konnte. In diesem Falle betraf es einen Busfahrer, der seinen Job seine Arbeitstelle kündigte. Laut dem Arbeitsamt sollte er nun eine 12 wöchige Sperrfrist bekommen, in der er keine Bezüge auch nicht von der Arbeitsagentur erhalten hätte. Erst dann würde er sein Arbeitslosengeld erhalten. Hier klagte der Busfahrer nun erfolgreich. Er hätte wohl erst jeweils am Vorabend erfahren, wann und ob er arbeiten sollte. Um dann seine langen – nicht erlaubten – Fahrzeiten zu vertuschen ging er wohl sogar soweit, dass er mehrere Fahrtenschreiber Karten nutzte. Und zwar auf Weisung der Verkehrsbetriebe.

Aus diesem Grunde lehnten die Richter eine Sperrfrist ab, da es sich nach Ihrer Meinung um „einen wichtigen Grund “ handelte, der zu seiner eigenen Kündigung führte.

Die dann nach Angaben der Richter zu keiner Sperrfrist führt, da schlechte Arbeitsbedingungen vorherrschten.

Interessantes Arbeitsrechtliches Urteil wie wir meinen.

Wir freuen uns auf Eure Kommentare, was haltet Ihr von dem Urteil, und seht Ihr es ähnlich?