Scheinselbständigkeit: Definition, Kriterien & Folgen

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Scheinselbständigkeit: Definition, Kriterien & Folgen

Längst nicht jeder, der als Selbständiger für einen Auftraggeber tätig ist, ist in Wahrheit auch wirklich selbständig. Mancher, der zwar offiziell nicht angestellt und formell selbständig ist, ist eigentlich abhängig beschäftigt. Wie Scheinselbständigkeit definiert wird, welche Kriterien zur Einstufung gelten und welche Folgen die Scheinselbständigkeit haben kann, erfährst du in diesem Artikel.

Inhaltsübersicht:

Scheinselbständigkeit: Was ist das überhaupt?

Es kann mitunter schwierig sein, klar abzugrenzen, wann jemand tatsächlich selbständig ist und wann in Wahrheit eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Wenn Letzteres der Fall ist, handelt es sich um eine Scheinselbständigkeit, die schwerwiegende Folgen haben kann. Aber was ist die Scheinselbständigkeit überhaupt?

Eine Scheinselbständigkeit setzt ein Arbeitsverhältnis voraus, bei dem der scheinbar selbständige Mitarbeiter zwar auf dem Papier selbständig für den Auftraggeber tätig ist. Sofern ein Arbeitsvertrag besteht, wird die selbständige Tätigkeit des freien Mitarbeiters darin betont. Das ist insbesondere bei freien Mitarbeitern häufig der Fall.

Tatsächlich ist der Scheinselbständige jedoch nicht wirklich unabhängig und frei, sondern genauso in die Betriebsabläufe eingebunden wie ein normaler Angestellter des Unternehmens auch. Die Arbeiten, die er erbringt, sind also nichtselbständig.

Somit hat ein scheinselbständiger Auftragnehmer zwar nicht offiziell, aber de facto dieselben Pflichten wie ein regulärer Arbeitnehmer auch. Die Vorzüge eines Angestelltenverhältnisses können Scheinselbständige jedoch nicht genießen. Ihnen steht zum Beispiel kein bezahlter Urlaub zu. Sie haben auch keinen Kündigungsschutz und bekommen kein Honorar, wenn sie erkrankt sind.

Warum gibt es Scheinselbständigkeit?

Wenn ein Auftraggeber ein Arbeitsverhältnis mit einem Scheinselbständigen eingeht, passiert das in der Regel auf Bestreben des Arbeitgebers. Dabei geht es insbesondere um wirtschaftliche Erwägungen.

Unternehmen sparen Kosten, weil sie für die vermeintlich freien Mitarbeiter keine Sozialversicherungsbeiträge abführen müssen. Somit umgehen sie arbeitsrechtliche Bestimmungen, die zum Schutz von Arbeitnehmern in Kraft sind. Manchmal entsteht eine Scheinselbständigkeit durch Unwissen, in vielen anderen Fällen steckt dahinter ein Kalkül des Arbeitgebers.

Prinzipiell kann jeder Freiberufler oder Selbständige zum Scheinselbständigen werden. Es kommt besonders in Bereichen vor, wo Auftraggeber und -nehmer regelmäßig zusammenarbeiten und es sich nicht um einmalige Aufträge handelt. Vergleichsweise häufig betroffen sind zum Beispiel Journalisten und Texter, Berater, Lehrkräfte, Handwerker, Pflegekräfte und Kuriere. Auch im Bereich Spedition kommt Scheinselbständigkeit immer wieder vor, ebenso im Bereich Film und Fernsehen sowie im Baugewerbe.

Während Arbeitgeber von scheinselbständigen Mitarbeitern vor allem finanzielle Vorteile haben, ist die Scheinselbständigkeit für Auftragnehmer meist keine freiwillige Entscheidung. Sie sind zwar de facto ein normaler Arbeitnehmer und können oft keine eigenständigen Entscheidungen treffen, haben aber nicht die Rechte eines Arbeitnehmers. Das sorgt meist für finanzielle Nachteile durch eine scheinselbständige Beschäftigung.

Checkliste: Diese Kriterien helfen bei der Einstufung

Bei der Einschätzung, ob jemand selbständig oder scheinselbständig ist, kommt es immer auf viele Faktoren im Einzelfall an. Eine Checkliste, die unzweifelhafte Ergebnisse liefert, kann es insofern nicht geben. Dennoch gibt es wichtige Gesichtspunkte, die helfen, Scheinselbständige von tatsächlich Selbständigen zu unterscheiden.

Eines der wichtigsten Kriterien bei der Selbständigkeit ist es, dass der Selbständige eigenständig unternehmerische Entscheidungen treffen kann. Er arbeitet auf eigene Rechnung und ist somit unabhängig.

Genau das ist bei Scheinselbständigen meist nicht der Fall. Ein wichtiges Indiz für eine Scheinselbständigkeit ist, wenn der Auftragnehmer den Weisungen des Arbeitgebers unterworfen ist. Dieses Kriterium ist – wie manche anderen Aspekte auch – etwas schwammig, weil der Scheinselbständige offiziell natürlich den Weisungen des Auftraggebers nicht unterworfen ist. In der Praxis kann das aber der Fall sein, wenn der Scheinselbständige etwa Nachteile befürchten müsste, wenn er sich an die Weisungen des Auftraggebers nicht halten würde.

Scheinselbständige sind meist primär für einen einzigen Auftraggeber tätig. Oft wird zur Einstufung zugrunde gelegt, ob die Aufträge dieses Auftraggebers fünf Sechstel oder mehr des Umsatzes des Auftragnehmers ausmachen. Oft sind Scheinselbständige nicht an einem frei wählbaren Arbeitsplatz, etwa in ihrem eigenen Büro, tätig. Meist haben sie in den Geschäftsräumen ihres Auftraggebers sogar einen eigenen Arbeitsplatz und nutzen auch elektronische Geräte und andere Gegenstände des Auftraggebers – etwa Computer, Drucker oder Möbel.

Vermarktet der Selbständige sich aktiv?

Ein weiterer Hinweis auf eine Scheinselbständigkeit ist gegeben, wenn der Auftragnehmer seine Arbeitszeiten nicht frei bestimmen kann. Es wird von ihm erwartet, zu bestimmten Zeiten an bestimmten Orten zu sein. Auch, ob er Aufträge ablehnen darf, ist ein Gesichtspunkt.

Zur Einstufung wichtig ist auch die Frage, ob der Auftragnehmer prinzipiell dieselben Aufgaben erledigt wie angestellte Kollegen. Ebenfalls von Interesse ist die Urlaubsregelung. Muss der Auftragnehmer diesbezüglich Rücksprache halten und ist gegebenenfalls an Entscheidungen des Arbeitgebers gebunden? Das spricht für eine Scheinselbständigkeit.

Auch die eigene Vermarktung des Auftragnehmers spielt eine Rolle. Wenn der Selbständige aktiv Werbung macht, etwa mit einer eigenen Homepage und Visitenkarten, spricht das für eine tatsächliche Selbständigkeit. Nutzt er hingegen Visitenkarten des Auftraggebers mit seinem Namen oder trägt er dessen Arbeitskleidung, ist das ein Hinweis auf ein bestehendes Angestelltenverhältnis.

Statusprüfung: Wer stellt die Scheinselbständigkeit fest?

In vielen Fällen kommt eine Scheinselbständigkeit gar nicht ans Licht. Wenn doch, geht das meist von Sozialversicherungsträgern oder Behörden aus. Grundsätzlich kontrollieren sowohl die Deutsche Rentenversicherung Bund und Sozialversicherungsträger als auch das Finanzamt und Arbeitsgerichte den Status der betreffenden Person.

Die Beweispflicht liegt auf Seite der Prüfinstanz. Diese Instanzen müssen auch bei mangelnder Kooperation des Auftragnehmers beweisen können, dass es sich um eine Scheinselbständigkeit handelt. Die reine Vermutung reicht nicht aus.

Auch die Beteiligten selbst können eine Statusprüfung anstoßen. Das wäre etwa denkbar, wenn ein Scheinselbständiger die Rechte einklagen möchte, die ihm als regulärem Arbeitnehmer zustehen würden. Dazu zählen etwa Kündigungsschutz und Urlaubsanspruch. Meist geht die Statusprüfung jedoch nicht von Auftraggeber oder -nehmer aus, denn beide Seiten haben häufig viel zu verlieren.

Bei einer Statusprüfung werden einerseits etwaige Verträge geprüft. Diese sind jedoch meist so aufgesetzt, dass sie keine Scheinselbständigkeit suggerieren. Zusätzlich wird der Auftragnehmer gebeten, einen Fragebogen zu seiner Tätigkeit für den betreffenden Auftraggeber zu beantworten. Inhaltlich geht es dabei um Aspekte wie die im vorigen Abschnitt genannten, also etwa zur Eigenverantwortung, Weisungsgebundenheit und dem primären Arbeitsplatz.

Welche Folgen hat eine Scheinselbständigkeit?

Für beide Seiten hat es mitunter gravierende Konsequenzen, wenn eine Prüfinstanz eine Scheinselbständigkeit feststellt. Finanziell trifft es Arbeitgeber stärker, aber auch Selbständige haben viel zu verlieren.

Mögliche Folgen für Arbeitgeber

Wenn eine Prüfinstanz eine Scheinselbständigkeit feststellt, ist das einerseits oftmals mit hohen Kosten verbunden. Sozialversicherungsbeiträge müssen rückwirkend gezahlt werden, und auch in steuerlicher Hinsicht ergeben sich meistens Ansprüche des Finanzamts. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge nachträglich für den Scheinselbständigen zu zahlen – und zwar vom Zeitpunkt an, von dem an der Scheinselbständige als Arbeitnehmer einzustufen ist.

Diese Regelung betrifft maximal Beträge für vier Jahre. Für die den Sozialversicherungsträgern bisher entgangenen Beiträge erheben diese in der Regel einen Säumniszuschlag. Fällig sind die Beträge dann, wenn die Einstufung rechtlich nicht mehr anfechtbar ist.

Arbeitgeber müssen außerdem nachträglich Lohnsteuer für den scheinselbständigen Auftragnehmer zahlen. Das Finanzamt fordert diese Beträge ebenfalls für bis zu vier Jahre.

Vorsatz oder nicht? Arbeitgeber können sich strafbar machen

Auf die Strafe bei einer Scheinselbständigkeit wirkt sich auch aus, ob die Prüfer zu dem Schluss kommen, dass der Arbeitgeber vorsätzlich gehandelt hat. Zwar schützt Unwissenheit nicht vor einer Strafe, aber diese fällt in der Regel höher aus, wenn die Regelung Vorsatz war. Dann ist eine solche Handlung strafbar.

Der Arbeitgeber kann dafür mit Bußgeldern belegt werden. Auch eine Freiheitsstrafe ist zumindest theoretisch denkbar; praktisch dürfte das jedoch keine große Relevanz haben. Geldstrafen und Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung oder Nichtabführung von Arbeitgeberbeiträgen sind denkbar.

Auch steuerlich kommen Nachforderungen auf den Arbeitgeber zu. Unrechtmäßig einbehaltene Vorsteuerbeträge bei der Umsatzsteuer müssen korrigiert und an das Finanzamt zurückgezahlt werden.

Für größere Unternehmen können entsprechende Forderungen zwar ebenfalls gravierende wirtschaftliche Folgen haben. Verhältnismäßig weitaus schwerer trifft es jedoch in der Regel kleinere Firmen, deren Existenz durch die Feststellung der Scheinselbständigkeit bedroht sein kann. Das gilt besonders dann, wenn es sich nicht um einen Einzelfall handelt.

Mögliche Folgen für Freiberufler und Selbständige

Auch für Freiberufler und Selbständige hat es Konsequenzen, wenn eine Scheinselbständigkeit festgestellt wird. Der betreffenden Person wird ihr Status als Selbständiger aberkannt. Der bisherige Selbständige hat nun alle Rechten und Pflichten wie ein anderer regulärer Arbeitnehmer auch. Somit stehen dem Betroffenen zum Beispiel Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch und Lohnfortzahlung bei Krankheit zu. Das kann auch nachträglich gegenüber dem Arbeitgeber eingeklagt werden.

Sofern der Selbständige ein Gewerbe angemeldet hat, muss es mit der Feststellung der Scheinselbständigkeit abgemeldet werden. Auch die Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK) endet, wenn der Betroffene dort bisher gesetzliches Mitglied war.

Scheinselbständige müssen sich ebenfalls mit Steuerfragen beschäftigen. Das betrifft insbesondere die Umsatzsteuer. Ausgestellte Rechnungen in der Zeit der Scheinselbständigkeit müssen korrigiert werden. Es war nicht rechtens, dort Umsatzsteuer auszuweisen. Außerdem ist der Scheinselbständige verpflichtet, dem Finanzamt einbehaltene Vorsteuerbeträge zurückzuerstatten.