Minderjährige Auszubildende und Beschäftigte sind durch die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes geschützt. Es regelt wichtige Aspekte wie die Arbeitszeit, Pausen und Urlaub. Hier erfährst du mehr darüber, welche Rechte du hast und wie du sie durchsetzen kannst.
Inhaltsübersicht:
Für wen gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz?
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) schützt Kinder und Jugendliche, die arbeiten. Seine Bestimmungen sollen helfen, Kinder und Jugendliche bei der Arbeit vor gesundheitlichen Risiken zu bewahren. Zugleich sollen sie sicherstellen, dass noch genügend Zeit für Schule und Freizeit bleibt.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre. Einer beruflichen Tätigkeit dürfen Jugendliche erst ab 15 Jahren nachgehen. Somit ist das Gesetz für Schüler, Auszubildende und junge Arbeitnehmer relevant. Auch für Praktika greift es häufig.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt unter anderem Arbeitszeiten, Pausen, Ruhezeiten, den Urlaubsanspruch sowie verbotene Tätigkeiten.
Zugleich ergeben sich Ausnahmen und Sonderregelungen. So dürfen Kinder zum Beispiel trotz des eigentlichen Arbeitsverbots leichte Arbeiten übernehmen, wenn ihre Eltern damit einverstanden sind. Sie können dann etwa ab 13 Jahren einen Ferienjob machen, aber auch einen leichten Nebenjob wie beispielsweise Zeitungen austragen oder Babysitten. Die Arbeit darf allerdings höchstens zwei Stunden am Tag umfassen und muss tagsüber zwischen 8 und 18 Uhr stattfinden. Auch in den Bereichen Kultur und Sport gibt es Sonderregeln, die zum Beispiel für Musik- oder Theaterauftritte gelten.
Auch für Jugendliche ergeben sich aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz besondere Regeln. So können etwa in der Landwirtschaft längere Arbeitszeiten erlaubt sein. Auch während einer Berufsausbildung kann es Ausnahmen geben, wenn es für die Ausbildung erforderlich ist.
Jugendarbeitsschutzgesetz: Arbeitszeit & Pausen
Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt, wie lange Minderjährige pro Tag und Woche arbeiten dürfen. Die Bestimmungen sollen eine zu große Belastung durch die Arbeit verhindern und sicherstellen, dass Jugendliche noch genug Zeit für Entspannung haben.
Für Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren gilt eine Obergrenze von acht Stunden Arbeit pro Tag. Pro Woche dürfen es höchstens 40 Stunden sein. Wie bei erwachsenen Beschäftigten gibt es Ausnahmen, sie sind aber strenger: Jugendliche dürfen maximal 8,5 Stunden am Tag arbeiten. Dabei darf die Höchstarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche jedoch nicht überschritten werden.
Im Jugendarbeitsschutzgesetz sind Pausen vorgesehen:
- bei einer Arbeitszeit zwischen 4,5 und 6 Stunden müssen es mindestens 30 Minuten sein,
- bei mehr als sechs Stunden Arbeit mindestens 60 Minuten.
Es ist grundsätzlich zulässig, Pausen aufzuteilen, wobei eine einzelne Pause nicht kürzer als 15 Minuten sein darf. Außerdem dürfen Pausen frühestens eine Stunde nach Arbeitsbeginn beginnen und müssen spätestens eine Stunde vor dem Ende der Arbeit gewährt werden.
Akkordarbeit ist bei Jugendlichen grundsätzlich verboten, weil sie als zu belastend gilt. Auch Schichtarbeit ist bei Minderjährigen in der Regel nicht erlaubt.
Lage der Arbeitszeit & Freizeit: Dein Recht auf Erholung
Das Jugendarbeitsschutzgesetz legt auch fest, wie viel Zeit für Erholung Jugendliche zwischen zwei Arbeitseinsätzen zusteht und zu welchen Zeiten sie arbeiten dürfen. Das soll sicherstellen, dass junge Menschen genug Zeit für Erholung, Freizeit und Schlaf haben.
Nach Feierabend haben Jugendliche das Recht auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden. Nachtarbeit ist für Jugendliche grundsätzlich verboten. Sie dürfen nicht zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens arbeiten, damit ihr Biorhythmus nicht durcheinander kommt.
Je nach Branche können geringfügige Abweichungen von dieser Regel toleriert werden, zum Beispiel in den folgenden Branchen:
- In der Gastronomie dürfen Jugendliche bis 22 Uhr arbeiten.
- Bei der Arbeit in Bäckereien und Konditoreien kann die Arbeit schon um 5 Uhr beginnen, bei einer Ausbildung je nach Alter sogar schon um 4 Uhr.
- In der Landwirtschaft muss die Arbeit zwischen 5 und 21 Uhr stattfinden.
Sämtliche Ausnahmen sind nur in begründeten Fällen zulässig und dürfen nicht zu einer Überlastung von jungen Menschen führen.
Was gilt für die Arbeit am Wochenende und an Feiertagen? Normalerweise dürfen Jugendliche an solchen Tagen gar nicht arbeiten. Auch hier gibt es jedoch Ausnahmeregeln, je nach Tätigkeitsbereich. Sie gelten zum Beispiel in der Landwirtschaft, in der Gastronomie und Hotellerie, in Krankenhäusern und der Pflege oder in Betrieben, in denen ein Wochenendbetrieb üblich ist.
Wenn Jugendliche an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag arbeiten, haben sie Anspruch auf einen freien Tag als Ausgleich.
Der Urlaubsanspruch gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz
Das Jugendarbeitsschutzgesetz klärt nicht nur, wann Jugendliche arbeiten dürfen und wann nicht. Es legt auch den Urlaubsanspruch von Minderjährigen fest. Je jünger jemand ist, desto höher ist sein Urlaubsanspruch.
Entscheidend für den Urlaubsanspruch ist das Alter der Jugendlichen zu Beginn eines Kalenderjahres:
- bis 16 Jahre: 30 Urlaubstage im Jahr
- 16 bis 17 Jahre: mindestens 27 Urlaubstage im Jahr
- 17 bis 18 Jahre: mindestens 25 Tage im Jahr.
Wichtig: Der Urlaubsanspruch bezieht sich auf eine Fünf-Tage-Woche. Er erhöht oder reduziert sich entsprechend, wenn jemand mehr oder weniger Tage pro Woche arbeitet.
Urlaub kann nur genommen werden, wenn er nach einem entsprechenden Antrag genehmigt wurde. Für eine ausreichende Erholung sollten Jugendliche mindestens zwei Wochen Urlaub am Stück nehmen können.
Gefährliche Tätigkeiten: Was Minderjährige nicht dürfen
Durch das Jugendarbeitsschutzgesetz sind Jugendliche besonders vor gefährlichen Arbeiten geschützt.
So dürfen Jugendliche keine Arbeiten ausführen, die körperlich zu anstrengend, gesundheitlich zu belastend oder riskant sind. Verboten sind auch Aufgaben, die seelisch stark belastend sein können. Es liegt in der Verantwortung des Betriebs, mögliche Gefahren zu prüfen und sicherzustellen, dass minderjährige Mitarbeiter während der Arbeit geschützt sind.
Auch Akkordarbeit ist für Jugendliche verboten. Hierzu zählen Arbeiten, bei denen Beschäftigte nach ihrem Tempo, der produzierten Stückzahl oder der Zeit bezahlt werden. Jugendliche dürfen nicht am Fließband arbeiten und auch keine maschinellen Tätigkeiten ausführen. Ebenso wenig dürfen sie bei der Arbeit mit gefährlichen Stoffen in Kontakt kommen. Das können zum Beispiel reizende, giftige oder explosive Stoffe sein.
Wann Ausnahmen erlaubt sein können
Minderjährige Beschäftigte dürfen nicht mit gefährlichen Gasen, Dämpfen oder Staub hantieren. Auch hier gilt: Die Verantwortung liegt beim Betrieb, entsprechende Stoffe sicher zu lagern und Jugendliche vor dem Kontakt mit ihnen zu schützen.
Geschützt sind Jugendliche auch vor der Arbeit bei starkem Lärm, großer Hitze und starker Kälte. Für entsprechende Arbeitsumgebungen müssen gesetzliche Grenzwerte beachtet werden. Sie gehen aus Verordnungen wie der Lärm- und Vibrationsschutzverordnung hervor.
In bestimmten Fällen können Ausnahmen möglich sein. Wenn zum Beispiel eine Tätigkeit für eine Ausbildung zwingend erforderlich ist, darf sie ausgeübt werden – allerdings nur unter strenger Aufsicht. Eine erfahrene Fachkraft muss Azubis zur Seite stehen und sicherstellen, dass sie die entsprechende Aufgabe so sicher wie möglich ausführen.
Die Rolle der Berufsschule: Deine Bildung hat Priorität
Für Jugendliche in der Ausbildung ist die Berufsschule von zentraler Bedeutung. Das Jugendarbeitsschutzgesetz macht dabei deutlich, dass die Ausbildung Vorrang vor der Mitarbeit im Betrieb hat. Daher gibt es Regelungen zur Freistellung von Azubis und Vorschriften, wie der Berufsschulunterricht auf die Arbeitszeit angerechnet wird.
Ausbildungsbetriebe müssen ihre Lehrlinge für den Besuch der Berufsschule freistellen. Die Verantwortlichen dürfen also etwa nicht entscheiden, ob sie den Azubi während der Schulzeit dringend im Betrieb benötigen – die Schule geht vor. Daraus dürfen Auszubildenden keine Nachteile entstehen. Die Freistellungspflicht nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz für die Berufsschule gilt für regulären Unterricht ebenso wie verpflichtende schulische Veranstaltungen sowie Prüfungen aller Art.
Minderjährige Azubis, die mindestens fünf Unterrichtsstunden à 45 Minuten an einem Tag haben, dürfen am selben Tag nicht im Betrieb arbeiten. Falls Lehrlinge kürzer Unterricht haben, darf ihr Tag trotzdem nicht länger als acht Stunden dauern. Wegezeiten müssen dabei berücksichtigt werden.
Generell wird der Berufsschulunterricht auf die Arbeitszeit angerechnet. Für Blockunterricht gilt: Wenn ein Block mindestens 25 Stunden Unterricht pro Woche umfasst und sich über mindestens fünf Tage erstreckt, gilt das als volle Arbeitswoche. Zusätzliche Arbeit im Betrieb ist also in der Regel nicht erlaubt.
Wenn eine Prüfung bevorsteht, gilt eine besondere Regel zum Schutz von Jugendlichen. Am Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung muss der Ausbildungsbetrieb sie freistellen, damit sie noch lernen oder sich vor der Prüfung entspannen können. Das soll Jugendlichen dabei helfen, ausgeruht und gut vorbereitet bei der Prüfung zu erscheinen.
Die Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Für Jugendliche unter 18 Jahren ist vor der Aufnahme einer Ausbildung oder einer Beschäftigung eine Erstuntersuchung im Jugendarbeitsschutzgesetz vorgesehen. Unabhängig von der Art der Tätigkeit oder dem angestrebten Beruf müssen sich alle angehenden minderjährigen Azubis ärztlich untersuchen lassen, bevor sie mit einer Ausbildung beginnen. Jugendliche dürfen erst danach im Ausbildungsbetrieb eingesetzt werden. Auch für reguläre Jobs gilt diese Regelung. Dem Betrieb muss eine entsprechende Bescheinigung vorliegen, zudem darf die Untersuchung nicht länger als 14 Monate zurückliegen.
Die Erstuntersuchung gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz soll sicherstellen, dass Jugendliche den gesundheitlichen Anforderungen gewachsen sind und die Tätigkeit ihre Entwicklung nicht gefährdet. Dazu untersucht ein Arzt oder eine Ärztin angehende Azubis körperlich, prüft den Entwicklungsstand und führt Seh- und Hörtests durch. Dadurch wird beurteilt, ob eine Beschäftigung mit gesundheitlichen Risiken verbunden wäre.
Neben der Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist eine Nachuntersuchung nach einem Jahr vorgesehen. Nur Jugendliche, die erneut von einem Arzt oder einer Ärztin untersucht wurden, dürfen nach Ablauf des ersten Ausbildungs- oder Beschäftigungsjahres weiterbeschäftigt werden.
Deine Rechte einfordern: An wen du dich wenden kannst
Durch das Jugendarbeitsschutzgesetz sind Jugendliche in der Ausbildung oder bei einem Nebenjob geschützt. Nicht jeder Betrieb hält sich jedoch an die rechtlichen Rahmenbedingungen, die für die Beschäftigung Minderjähriger gelten. Es kann zum Beispiel sein, dass Azubis noch nach einem langen Berufsschultag in den Betrieb kommen müssen, dass gefährliche Arbeiten von ihnen verlangt werden oder dass die Arbeitsbelastung allgemein zu hoch ist.
In solchen Fällen ist es wichtig zu wissen, an wen man sich wenden kann. Es gibt sowohl interne Ansprechpartner im Betrieb als auch externe Stellen, wo Jugendliche Unterstützung finden können.
Ein wichtiger interner Ansprechpartner ist der Ausbilder oder die Ausbilderin. Die betreffende Person ist für Azubis verantwortlich und muss sicherstellen, dass die Ausbildung regelkonform abläuft und Minderjährige ausreichend geschützt sind. Womöglich gibt es ein Missverständnis oder ein Problem, das sich im direkten Gespräch leicht klären lässt.
Extern Unterstützung finden
Der Betriebsrat vertritt die Interessen von Beschäftigten und vermittelt zwischen ihnen und dem Arbeitgeber. Hier können sich Jugendliche beraten lassen und praktische Hilfe bekommen. Eine weitere Anlaufstelle ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV), die eng mit dem Betriebsrat zusammenarbeitet. Sie setzt sich speziell für die Belange von minderjährigen Mitarbeitern und Auszubildenden ein und ist damit ein besonders guter Ansprechpartner im Betrieb.
Wenn sich Probleme intern nicht lösen lassen, gibt es auch verschiedene externe Stellen, die Unterstützung bieten. Für Azubis ist das vor allem die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) oder die Handwerkskammer (HWK). Hier können sich Jugendliche kostenlos beraten und Tipps zum Umgang mit bestimmten Situationen geben lassen. Falls der Arbeitgeber gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz verstößt, können sich Betroffene auch an Gewerbeaufsichtsämter und Arbeitsschutzbehörden wenden. Sie kontrollieren den Betrieb bei Bedarf und können Maßnahmen anordnen, wenn sie Verstöße feststellen.
Welche Folgen haben Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz? Für Betriebe kann das ernst zu nehmende Konsequenzen haben. Abhängig von der Art des Rechtsverstoßes drohen zum Beispiel Bußgelder oder Strafanzeigen bei schweren oder wiederholten Verstößen.
Bildnachweis: goodluz / Shutterstock.com


















