Werkstudent und Minijob gleichzeitig: Bedingungen & Steuern

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Werkstudent und Minijob gleichzeitig: Bedingungen & Steuern

Für viele Studierende sind Werkstudent/innenjobs attraktiv. Dabei verdient man nicht nur vergleichsweise viel, sondern sammelt auch schon Berufserfahrung – ein Vorteil bei späteren Bewerbungen. Doch was, wenn das Geld trotzdem nicht reicht oder man sich schlicht noch etwas hinzuverdienen möchte? Ist ein Werkstudent/innenjob plus Minijob erlaubt? Was muss bei der Kombination von Werkstudent/innenjob und Minijob beachtet werden? Und was ist mit den Steuern? Die Antworten auf diese und weitere Fragen findest du hier.

Inhaltsübersicht:

Darf man als Werkstudent/in noch einen Minijob haben?

Bei Studierenden sind Werkstudent/innenjobs beliebt. Im Vergleich zu Aushilfstätigkeiten bieten sie ein oft relativ hohes Gehalt, spannende Aufgaben und dienen als Beleg für erste Berufserfahrungen im Lebenslauf. Für eine Tätigkeit als Werkstudent/in spricht auch, dass du dafür im Normalfall keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen musst. Das ist auch als Werkstudent/innenprivileg bekannt. Du musst weder in die Kranken- und Pflegeversicherung noch in die Arbeitslosenversicherung einzahlen. Deshalb bleibt mehr von deinem Bruttogehalt übrig. Lediglich Rentenversicherungsbeiträge werden bei einer Werkstudent/innentätigkeit fällig.

Studierende, die neben einer Werkstudent/innen-Tätigkeit einen zusätzlichen Job suchen, entscheiden sich oft für Minijobs auf 450-Euro-Basis. Solche Jobs findest du zum Beispiel in Supermärkten und anderen Geschäften des Einzelhandels, in Restaurants oder Cafés. Praktisch an Minijobs ist, dass auch hier keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind. Du bist zwar rentenversicherungspflichtig, kannst dich von dieser Pflicht aber unkompliziert befreien lassen.

Wichtig ist, dass du mit einem Minijob pro Jahr nicht mehr als 5.400 Euro verdienst. Andernfalls ist die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht hinfällig. Die meisten Minijobber/innen arbeiten jede Woche einige Stunden. Du kannst unter Umständen auch mehr als 450 Euro verdienen. Das ist aber nur erlaubt, wenn es auf maximal drei Monate (70 Tage) beschränkt ist.

Grundsätzlich ist eine Tätigkeit als Werkstudent/in plus Minijob erlaubt. Du solltest bei einer Kombination aus Student/innenjob und Minijob jedoch bestimmte Aspekte beachten, um dadurch keine unerwünschten Nachteile zu haben.

Werkstudent/in und 450-Euro-Job: Das solltest du dabei beachten

Wenn du einen Minijob neben einem Werkstudent/innenjob annehmen möchtest, solltest du deine Arbeitszeit im Blick behalten. Wenn du zu viele Stunden arbeitest, riskierst du, deinen Status als Student/in zu verlieren. Um deinen Student/innen-Status nicht zu gefährden, darfst du im Normalfall höchstens 20 Stunden pro Woche arbeiten.

Dabei spielt keine Rolle, um welche Art von Job es dabei geht. Die Tätigkeit als Werkstudent/in und der Minijob zählen also zusammen. Arbeitest du jede Woche 15 Stunden als Werkstudent/in und acht Stunden als Aushilfe, überschreitest du die 20-Stunden-Grenze und giltst damit nicht mehr als ordentliche/r Student/in.

Das bedeutet nicht, dass die Kombination aus studentischer Hilfskraft und Minijob bei zu viel Arbeitszeit nicht möglich wäre. Allerdings bist du dann formell kein/e Student/in mehr, sondern Arbeitnehmer/in. Wenn du dein Werkstudent/innenprivileg verlierst, fallen Sozialversicherungsbeiträge und gegebenenfalls auch Steuern an.

Tätigkeit als Werkstudent/in und Minijob in den Semesterferien oder am Wochenende: Was gilt?

Es gibt jedoch eine Ausnahme von der 20-Stunden-Regelung: Du darfst in den Semesterferien als Werkstudent/in auch mehr arbeiten. Bis zu 26 Wochen im Jahr darfst du mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, ohne, dass dein Status als ordentliche/r Studierende/r verlorengeht. So wäre es etwa möglich, die Tätigkeit als Werkstudent/in und den Minijob in der vorlesungsfreien Zeit miteinander zu kombinieren, selbst, wenn beides zusammen mehr als 20 Stunden umfasst.

Auch abseits der Semesterferien darfst du im genannten Rahmen mehr arbeiten. Du könntest etwa eine Tätigkeit als Werkstudent/in und einen Minijob am Wochenende parallel ausüben – immer vorausgesetzt, dass der Minijob auf höchstens 26 Wochenenden begrenzt ist. Innerhalb dieser Grenze darfst du auch abends oder vor deinen Vorlesungen einen Minijob ausüben und damit auf mehr als 20 Wochenstunden insgesamt kommen.

Bei deinen Tätigkeiten musst du das Arbeitszeitgesetz im Blick behalten. Pro Tag darfst du im Regelfall höchstens acht, in Ausnahmefällen auch bis zu zehn Stunden arbeiten. Pro Woche liegt die Höchstarbeitszeit regulär bei 48 Stunden, ausnahmsweise dürfen es auch bis zu 60 sein.

Informiere den/die Arbeitgeber/in über deine Nebentätigkeit

Bevor du einen Minijob und eine Werkstudent/innen-Tätigkeit miteinander kombinierst, solltest du mit deiner/m ersten Arbeitgeber/in sprechen. Einerseits kann es sein, dass diese/r eine zusätzliche Tätigkeit ablehnt, wenn du dadurch dein Werkstudent/innenprivileg verlierst. Für die oder den Arbeitgeber/in wird es dadurch teurer, dich zu beschäftigen, weil du sozialversicherungspflichtig wirst. Andererseits ist es grundsätzlich ratsam, die oder den Arbeitgeber/in über all deine Jobs zu informieren. Möglicherweise hast du selbst nicht bemerkt, dass du zu viel arbeitest, um offiziell noch als Student/in zu gelten. Nur ein/e informierte/r Arbeitgeber/in kann darauf achten, dass alles korrekt abläuft.

Wenn sich erst später herausstellt, dass du mit der Kombination Werkstudent/in und geringfügige Beschäftigung zu viel gearbeitet oder zu viel verdient hast, drohen dir Nachzahlungen. Muss die oder der Arbeitgeber/in für dich Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen, musst du deinen Anteil dazu beisteuern. Auch Steuern können nachträglich erhoben werden.

Werkstudent/in und Minijob gleichzeitig: Werden Steuern fällig?

In den meisten Fällen musst du als Werkstudent/in keine Steuern zahlen. Für Student/innen gilt der reguläre Grundfreibetrag von gegenwärtig 9.408 Euro im Jahr. Im Schnitt darfst du also pro Monat bis zu 784 Euro verdienen, ohne, dass du darauf Einkommensteuer zahlen musst. Verdienst du mehr, wirst du jedoch steuerpflichtig.

Minijobs sind steuerfrei, wenn du pro Monat durchschnittlich maximal 450 Euro oder bis zu 5.400 Euro pro Jahr verdienst. Zugleich darfst du im Rahmen einer kurzzeitigen Beschäftigung auch bis zu drei Monate oder 70 Arbeitstage lang mehr verdienen als 450 Euro, sofern du insgesamt nicht mehr als 5.400 Euro verdienst.

Wenn du regulär als Student/in giltst, ist die Kombination aus Minijob und Werkstudent/innen-Tätigkeit meist unproblematisch. Es fallen innerhalb der genannten Grenzen keine Steuern an. Giltst du als Arbeitnehmer/in, musst du deinen Student/innenjob nur versteuern, wenn du entsprechend viel verdienst.

Bleibt es beim Minijob bei einem Verdienst von höchstens 450 Euro, fallen darauf weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge für dich an – vorausgesetzt, du hast dich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Bei einer Tätigkeit als Werkstudent/in und einem Minijob ändert sich die Steuerklasse nicht. Verdienst du bei der zusätzlichen Nebenbeschäftigung mehr als 450 Euro pro Monat, wirst du für diesen Job in Steuerklasse 6 eingestuft. Das ist mit hohen Abzügen verbunden, weil es keine Freibeträge gibt.

Werkstudent/in und Nebenjob: Was ist mit der Krankenversicherung?

Wenn du als Werkstudent/in arbeitest und einen Nebenjob annimmst, solltest du dich auch mit deiner Krankenversicherung befassen. Student/innen bis zu einem Alter von 25 Jahren sind in der Regel familienversichert. Das ist für dich kostenlos, setzt aber voraus, dass das Studium deine Hauptbeschäftigung ist. Für die Einstufung gilt wiederum die 20-Stunden-Grenze. Als Student/in darfst du mit einem Minijob höchstens 455 Euro pro Monat verdienen, um in der Familienversicherung bleiben zu können. Bei Werkstudent/innentätigkeiten liegt die monatliche Verdienstgrenze bei 583,33 Euro.

Wenn du zu viel verdienst, um über deine Familie versichert bleiben zu können, oder über 25 Jahre alt bist, musst du dich selbst versichern. Für die studentische Krankenversicherung fallen monatlich rund 80 Euro an. Falls du durch dein Arbeitspensum deinen Status als ordentliche/r Student/in verloren hast, bist du als Arbeitnehmer/in über deine/n Arbeitgeber/in krankenversichert. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gehen dann anteilig von deinem Gehalt ab.